JudikaturVwGH

Ro 2024/16/0004 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Mai 2024

Nicht nur bereits bestehende Unternehmen, sondern auch erst zu errichtende Unternehmen können tauglicher Gegenstand einer Unternehmensverpachtung sein, wenn die wesentlichen Grundlagen für den Unternehmensbeginn vom Bestandgeber beigestellt werden. Die besondere Bedeutung der Betriebspflicht als Abgrenzungskriterium wird dann gesehen, wenn sie den Zweck hat, dass der Bestandnehmer durch ordnungsgemäße Fortsetzung des Betriebes die Bestandsache als solche erhält und sie damit in ordnungsgemäßem Zustand zurückgeben kann. Schließlich wird es als ein Indiz für die Abgrenzung von Verpachtung und Vermietung auch noch angesehen, ob der vereinbarte Zins in einem Verhältnis zur Höhe des Umsatzes steht (vgl. OGH 29.3.2004, 8Ob11/04g, mwN). Als wirtschaftlicher Zweck der Betriebspflicht kann auch der aus dem Betrieb eines lebenden Unternehmens resultierende Mehrwert der Liegenschaft angestrebt werden (vgl. idS OGH 12.12.2011, 3Ob115/11z).

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