Ro 2024/16/0004 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus der alleinigen Geltung des schriftlich niedergelegten Inhaltes nach § 17 GebG ergibt sich die Belanglosigkeit der Beweggründe, die zur Errichtung der Schrift, zum Abschluss des Rechtsgeschäftes, zu einer bestimmten Art oder Formulierung geführt haben ("Urkundenprinzip"; Hinweis auf die in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren9 (2011) unter E 11 zu § 17 zitierte Judikatur).