Es trifft zwar zu, dass der VwGH im Erkenntnis vom 18.12.1996,
94/15/0156, zum Ausdruck gebracht hat, die Abgabenbehörde sei nicht
gehalten, von sich aus Ermittlungen anzustellen, wenn es der
Abgabepflichtige versäumt hat, die erforderlichen überprüfbaren
Nachweise zu erbringen. Das bedeutet aber nicht, dass sich die
Abgabenbehörde mit einem entsprechenden Tatsachenvorbringen nicht
auseinander zu setzen hätte. Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung
eines Sachverhaltes, der unter die Befreiungsbestimmung des § 68
Abs 1 iVm § 68 Abs 5 EStG 1988 fällt, kann nicht nur durch
nachprüfbare Grundaufzeichnungen, sondern auch in anderer Weise
erbracht werden.
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