Rückverweise
Die Begünstigungen nach § 68 Abs 1 und § 68 Abs 5 EStG 1988 setzen
ua voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichtet,
die überwiegend unter Umständen erfolgen, die die in § 68 Abs 5
EStG 1988 angeführten Voraussetzungen erfüllen. Der Arbeitnehmer
muss also während der Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut
sein, die die Verschmutzung zwangsläufig bewirken oder eine
außerordentliche Erschwernis oder Gefahr darstellen. Der Beh muss
nachgewiesen werden, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen
gehandelt hat und wann sie geleistet wurden (Hinweis E 18.12.1996,
94/15/0156).