§ 245 Abs. 1 BAO stellt, wie dessen Wortlaut - "Enthält ein Bescheid" - unzweifelhaft zu entnehmen ist, auf einen konkreten einzelnen Bescheid ab. Im Fall der Zustellung einer gesonderten Bescheidbegründung für mehrere Bescheide führt dies nicht zu "unterschiedlichen Fristen", sondern besteht für jeden Bescheid gesondert, jeweils die gleiche, in § 245 Abs. 1 BAO vorgesehene Beschwerdefrist von einem Monat. Die Ansicht, wonach bei Zustellung einer gesonderten Bescheidbegründung für mehrere Bescheide eine "einheitliche Beschwerdefrist" Platz greife, die mit Zustellung des letzten der zu begründenden Bescheide beginne, erweist sich als unzutreffend, weil diesfalls bei einem Zustellmangel auch nur eines der betroffenen Bescheide die Rechtsmittelfrist insgesamt nicht zu laufen begönne. Eine solche Absicht kann dem § 245 Abs. 1 BAO weder nach dessen Wortlaut noch nach seinem Zweck unterstellt werden. Dieses Ergebnis wird durch § 245 Abs. 1 letzter Satz BAO gestützt, wonach der 2. Satz des § 245 Abs. 1 BAO sinngemäß gilt, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist. Dieser letzte Satz verhindert Rechtsnachteile für jene Parteien, denen der Prüfungsbericht, der in der Regel "zur Begründung die Ergebnisse einer Außenprüfung auswertender Bescheide gehört, erst nach Zustellung der genannten Bescheide übermittelt wird" (vgl. 2007 BlgNR 24. GP 17). Sohin ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass ein Dokument (im Falle des § 245 Abs. 1 letzter Satz BAO der Prüfungsbericht) die Begründung für mehrere Bescheide enthalten kann.
Rückverweise