JudikaturVwGH

Ro 2024/13/0027 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Steuerrecht
25. Juni 2025

§ 165 Abs. 1 lit. d FinStrG sieht vor, dass die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens auf Antrag zu verfügen ist, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde (vgl. auch §§ 222 f FinStrG). Ein - auf Grundlage des § 248 BAO - geänderter Abgabenbescheid kann somit zu einer Wiederaufnahme gemäß § 165 Abs. 1 lit. d sowie § 223 FinStrG und damit zu einer Änderung des Strafurteils führen. Dies hätte aufgrund der Bindungswirkung auch eine Auswirkung auf den Haftungsbetrag nach § 11 BAO. Auch wenn dem Haftungspflichtigen bereits im Strafverfahren alle Möglichkeiten zur Geltendmachung seiner Rechte offenstanden, schließt dies sohin nicht aus, gemäß § 248 BAO die zugrundeliegenden Abgabenbescheide zu bekämpfen.