Beamte, die ein Verfahren angestrengt haben, um eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtags zu erreichen, dürfen nicht unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob die zuständigen Behörden oder Gerichte bereits rechtskräftig entschieden haben oder nicht, da die Berücksichtigung dieser Zeiten von Umständen abhängt, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten liegt, wie etwa die Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge (EuGH 20.4.2023, Rs C-650/21; VwGH 18.7.2023, Ra 2020/12/0068 und 0077).
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