Ra 2025/09/0014 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus der zu einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst infolge Unterlassens einer zumutbaren Krankenbehandlung nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 (entsprechend § 31 Abs. 2 DO 1994) ergangenen Rechtsprechung (VwGH 8.3.2022, Ra 2019/12/0051; 13.9.2001, 96/12/0299; VwGH 13.1.2025, Ra 2024/12/0092) kann die Verpflichtung eines Richters, bei krankheitsbedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit dem Dienst fernzubleiben ("in den Krankenstand zu gehen"), nicht abgeleitet werden. Auch der OGH fordert in seiner Rechtsprechung unter diesem Gesichtspunkt nur allgemein geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit (OGH 22.10.2007, Ds 5/07).