Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätinnen Dr. in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der E Y, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Juni 2024, Zl. W265 2278160 1/9E, betreffend Abweisung von Anträgen nach dem Verbrechensopfergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice),
1. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2. bis 4. des angefochtenen Bescheides abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
1 1.1. Mit Schreiben vom 26. November 2019 stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz VOG in Form von Heilfürsorge für ärztliche Hilfe und Krankenhausaufenthalte, Kostenübernahme psychotherapeutischer Behandlungen und orthopädischer Versorgung (Brille und Hörgerät). Antragsbegründend brachte sie vor, sie sei am 10. November 2018 in Slowenien von der ehemaligen Ehefrau ihres (damaligen) Lebensgefährten und deren Mutter tätlich angegriffen worden. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 beantragte die Revisionswerberin zudem den Ersatz von Verdienstentgang und brachte dazu vor, sie könne ihrer Tätigkeit als Religionslehrerin und Kreativtrainerin nicht mehr uneingeschränkt nachkommen, da sie wegen Arztterminen und der Behandlung ihrer Beschwerden oft kurzfristig ausfalle.
2 1.2. Mit Bescheid vom 3. Juli 2023 bewilligte die belangte Behörde gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z 2 und § 4 VOG die Übernahme der Kosten für eine näher bezeichnete augenärztliche Untersuchung vom 13. November 2018 in Höhe von € 3,23. Demgegenüber wurde der Antrag der Revisionswerberin hinsichtlich des Ersatzes der Kosten für näher bezeichnete, zwischen 13. November 2018 und 18. November 2018 absolvierte Physiotherapieeinheiten in Höhe von € 133, sowie des Ersatzes von Ausgaben laut näher bezeichneter Rechnungen, Honorarnoten und von näher bezeichneten krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsbeiträgen abgewiesen (Spruchpunkt 1.).
3 Unter einem wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin auf Hilfeleistungen in Form von orthopädischer Versorgung (Brille und Hörgerät) gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z 3 und § 5 VOG (Spruchpunkt 2.), in Form von Zuschüssen für psychotherapeutische Behandlungen gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z 2 und § 4 Abs. 5 VOG (Spruchpunkt 3.), in Form von Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z 1 und § 3 VOG (Spruchpunkt 4.) sowie in Form der Übernahme der Kosten für Aufwendungen betreffend eine näher bezeichnete Verletzungsanzeige, Fahrtkosten, Parkgebühren, einen Saunaeintritt, eine Hotelübernachtung, Lebensmittel, Alltagsgegenstände sowie Versandkosten der Post gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 VOG (Spruchpunkt 5.) ab.
4 1.3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin vor, sie leide aufgrund des Verbrechens vom 10. November 2018 nicht nur an den in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten festgehaltenen Gesundheitsschädigungen, sondern darüber hinaus an weiteren massiven körperlichen Schädigungen, Gehörverlust, Konzentrationsschwäche etc. Die Straftat sei aufgrund der erlittenen Schläge und Tritte zudem geeignet gewesen, neurologische Beschwerden und auch einen Gehörverlust hervorzurufen. Die von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten würden daher nicht ausreichen, um die gesundheitlichen Beschwerden der Revisionswerberin beurteilen zu können. Überdies beantragte die Revisionswerberin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
5 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Das Verwaltungsgericht stellte nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges fest, die Revisionswerberin sei am 10. November 2018 in Slowenien im Zuge einer Auseinandersetzung zumindest von einer näher bezeichneten Frau mit der flachen Hand sowie mit den Fäusten ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen worden.
7 Als verbrechenskausale Folge dieses Vorfalles habe sie eine Nasenprellung, eine Verstauchung der Halswirbelsäule sowie an beiden Augen Unterlidhämatome erlitten. Für diese Gesundheitsschädigungen sei die kurzfristige Einnahme von Schmerzmitteln verbrechenskausal erforderlich gewesen. Zudem seien eine einmalige physikalische Therapieserie zur Behandlung der akuten Verstauchung der Wirbelsäule sowie eine Untersuchung durch einen Augen und HNO Facharzt notwendig gewesen.
8 Die Revisionswerberin habe aber bereits vor dem Vorfall an einer vorgeschädigten Wirbelsäule, an einer Hörminderung und an Fehlsichtigkeit gelitten. Weder die Verordnung einer Brille noch die Verordnung von Hörgeräten seien daher mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit kausal auf den Vorfall vom 10. November 2018 zurückzuführen. Der Vorfall vom 10. November 2018 sei auch nicht die wesentliche Ursache des derzeitigen psychischen Leidenszustandes der Revisionswerberin und habe keine wesentliche Bedingung für die absolvierte Psychotherapie dargestellt.
9 Ein verbrechenskausaler Verdienstentgang habe nicht festgestellt werden können.
10 Auch die sonstigen Arztbesuche, Untersuchungen und Behandlungen bzw. sämtliche weiteren von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Ausgaben stünden in keinem Kausalzusammenhang mit dem Vorfall vom 10. November 2018.
11 Die Feststellungen zu den Gesundheitsschädigungen der Revisionswerberin stützte das Verwaltungsgericht beweiswürdigend tragend auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines näher genannten Arztes für Allgemein , Arbeits , Sport und Manuelle Medizin vom [richtig] 17. Oktober 2022, und auf das ebenfalls von der belangten Behörde eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten vom [richtig] 20. Dezember 2022 sowie auf von der Revisionswerberin vorgelegte Unterlagen.
12 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, für die festgestellten, durch den Vorfall vom 10. November 2018 erlittenen Gesundheitsschädigungen sei die Übernahme der zu entrichtenden gesetz und satzungsmäßigen Kostenbeteiligung einschließlich Rezeptgebühren zu genehmigen. Dementsprechend sei der Ersatz der Kosten für eine am 13. November 2018 durchgeführte augenärztliche Untersuchung in Höhe von € 3,23 zu bewilligen. Da der Krankenversicherungsträger keinen Kostenersatz für die zwischen 13. November 2018 und 18. November 2018 absolvierten Physiotherapieeinheiten erbracht habe, sei diesbezüglich eine Kostenübernahme nach dem VOG ausgeschlossen. Dasselbe gelte für rezeptfreie Augentropfen.
13 Der Vorfall vom 10. November 2018 habe für die absolvierte Psychotherapie keine wesentliche Bedingung dargestellt, weshalb die dafür beantragte Kostenübernahme nicht zu gewähren sei.
14 Hinsichtlich des vorgebrachten Verdienstentganges führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin sei im vorliegenden Fall durch den Vorfall vom 10. November 2018 lediglich leicht, mit einer Verletzungsdauer von längstens zwei Wochen, verletzt worden, weshalb die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 VOG nicht erfüllt seien.
15 Darüber hinausgehende sonstige Arztbesuche, Untersuchungen und Behandlungen bzw. sämtliche weiters ins Treffen geführten Ausgaben seien nicht mit Wahrscheinlichkeit kausale Folgen der Straftat vom 10. November 2018 bzw. gar nicht im Leistungskatalog des § 2 VOG enthalten.
16 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe trotz entsprechenden Antrages abgesehen werden können, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund des Akteninhaltes und der eingeholten schlüssigen und von der Revisionswerberin nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten als geklärt zu betrachten gewesen sei.
17 3. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.
18 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
19 4.1. Das Verbrechensopfergesetz VOG, BGBl. Nr. 288/1972 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 215/2022, lautet auszugsweise:
„Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
(...)
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. (...)
(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
(...)
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
2. Heilfürsorge
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe,
d) Anstaltspflege,
e) Zahnbehandlung,
f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;
3. orthopädische Versorgung
(...)“
20 4.2. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Aspekt des Abweichens von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem vor, dass in Bezug auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Revisionswerberin der Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt worden und insbesondere keine Einvernahme der Revisionswerberin erfolgt sei.
21 4.3. Die Revision ist im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2. (orthopädische Versorgung in Form von Brille und Hörgerät), 3. (Ersatz der Kosten für psychotherapeutische Behandlungen) und 4. (Ersatz für Verdienstentgang) des angefochtenen Bescheides zulässig und auch begründet:
4.3.1. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei Hilfeleistungen nach dem VOG um einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus der Übernahme eines fremden Risikos und somit um ein „civil right“ iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt (vgl. etwa VwGH 8.10.2025, Ra 2024/11/0181, mwN).
22 Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht ausdrücklich beantragt. Daher durfte das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Verhandlung nur dann absehen, wenn die Akten erkennen ließen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstanden (zur grundsätzlichen Pflicht, in Verfahren über Ansprüche nach dem VOG eine Verhandlung durchzuführen, siehe etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/11/0177, mwN, und darauf Bezug nehmend neuerlich VwGH 8.10.2025, Ra 2024/11/0181).
23 Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem wiederholt ausgesprochen, dass bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Art. 6 EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen ist (vgl. etwa VwGH 7.5.2025, Ra 2024/11/0185, mwN).
24 4.3.2. In ihrer Beschwerde hat die Revisionswerberin konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet und ins Treffen geführt, die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten würden nicht ausreichen, um die von der Revisionswerberin geltend gemachten Beschwerden beurteilen zu können, insbesondere sei die Straftat geeignet gewesen, auch neurologische Beschwerden hervorzurufen und zu einem Gehörverlust zu führen.
25 In Anbetracht dieses Beschwerdevorbringens ist nicht zu sehen, dass fallbezogen die Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs. 4 VwGVG, die erfordert, eine mündliche Verhandlung lasse eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, erfüllt ist. Vielmehr wäre das Verwaltungsgericht gehalten gewesen, die von der Revisionswerberin in ihrer Beschwerde ins Treffen geführten Argumente im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unter Befragung der bereits von der belangten Behörde beigezogenen allgemeinmedizinischen und psychiatrischen Sachverständigen bzw. Ergänzung von deren Gutachten zu erörtern.
26 4.3.3. Das angefochtene Erkenntnis war im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang schon deshalb mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet und daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
27 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, und § 11 Abs. 2 VOG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
28 4.4. Im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. (Kostenersatz für eine Augenuntersuchung und Versagung des Kostenersatzes für Physiotherapie) und 5. (Kostenersatz für weitere Ausgaben) des Bescheides der belangten Behörde erweist sich die Revision demgegenüber als unzulässig:
29 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
30 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
31 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
32 Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 5. des Bescheides der belangten Behörde enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision keinerlei Vorbringen.
33 Soweit die Revision pauschal und unsubstantiiert Feststellungsmängel geltend macht sowie vorbringt, es seien nicht ausreichend Unterlagen zum Tathergang beigeschafft worden, macht sie damit Verfahrensmängel geltend, ohne jedoch deren Relevanz darzulegen (zur Notwendigkeit einer Relevanzdarlegung siehe etwa VwGH 9.4.2024, Ra 2022/11/0090, mwN).
34 Somit werden in der Revision in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 5. des angefochtenen Bescheides keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
35 In diesem Umfang war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2025
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