Für die Aufteilung der vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte "auf die Einzelrichter und Senate" gilt der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art. 135 Abs. 2 B-VG). Erkennt das Bundesverwaltungsgericht in einer nach der Geschäftsverteilung unrichtigen Besetzung, verstößt es gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und bewirkt damit seine Unzuständigkeit (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0055, mwN).
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