Nach der Geschäftsverteilung des LVwG NÖ richtet sich die Zuweisung ua von Anträgen auf Wiederaufnahme eines "LVwG-Verfahrens" nach der "Zuständigkeit in der Hauptsache". Derartige Geschäftsfälle werden jeweils "dem in der Hauptsache zuständig gewesenen Richter" zugewiesen. Für die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses als Hauptsache besteht Senatszuständigkeit. Daher ist unter dem "zuständigen Richter" ein Senat in jener Zusammensetzung zu verstehen, wie er über die Beschwerde in der Hauptsache zu erkennen hat. Es hat daher eine dem § 7 Abs. 2 Z. 2 NÖ LVwGG 2014 entsprechende Zuweisung an diesen Senat zu erfolgen. Für die Aufteilung der von dem VwG zu besorgenden Geschäfte "auf die Einzelrichter und Senate" gilt der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art. 135 Abs. 2 B-VG). Erkennt das LVwG NÖ (auf Grund einer dem § 7 Abs. 2 Z. 2 NÖ LVwGG 2014 widersprechenden Zuweisung) in einer nach der Geschäftsverteilung unrichtigen Senatsbesetzung, verstößt es gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und bewirkt damit seine Unzuständigkeit (vgl. VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0221).
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