Die Gefährdungsabklärung gemäß § 30 NÖ KJHG erfolgt nicht in Erfüllung behördlicher Aufgaben. Die Verwaltungsverfahrensgesetze finden insoweit keine Anwendung (siehe VwGH 24.2.2017, Ra 2016/11/0150, mit Hinweis auf VwGH 26.6.2012, 2011/11/0005). Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 17 AVG scheidet somit aus.
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