Was suchtgifthaltige Arzneimittel betrifft normieren § 8 SMG und § 13 SV, dass diese nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft, insbesondere auch für Schmerz- sowie für Entzugs- und Substitutionsbehandlungen, im Rahmen einer ärztlichen Behandlung am oder im menschlichen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden dürfen. Diesbezüglich ist keine Einschränkung im Hinblick auf wohnsitzärztliche Tätigkeit erkennbar. Vielmehr ist aus dem Umstand, dass die SV ausdrücklich die Verschreibung suchtgifthaltiger Arzneimittel an Patienten durch Wohnsitzärzte erlaubt, der Schluss zu ziehen, dass erst Recht eine Anwendung solcher Arzneimittel an Patienten unmittelbar durch einen Arzt zulässig ist. Es ist somit festzuhalten, dass Ärzte auch bei der Ausübung wohnsitzärztlicher Tätigkeiten - nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft im Rahmen ihres Faches und innerhalb der Schranken des § 47 Abs. 1 ÄrzteG 1998 - suchgifthaltige Arzneimittel an Patienten anwenden dürfen.
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