§ 8 Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe
§ 8 Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe — SMG
§ 8 Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe — SMG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2008
Inkrafttretungsdatum
20. Dezember 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40103116
Zuletzt nach Updates gesucht am
Suchtmittelhaltige Arzneimittel dürfen nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft, insbesondere auch für Schmerz- sowie für Entzugs- und Substitutionsbehandlungen, verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden.