§ 56 Ordinationsstätten — ÄrzteG 1998
(1) Der Arzt ist verpflichtet, seine Ordinationsstätte
1. in einem solchen Zustand zu halten, dass sie den hygienischen Anforderungen entspricht,
2. den fachspezifischen Qualitätsstandards entsprechend zu betreiben und
3. durch eine entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.
(2) Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ordinationsstätte zu überprüfen, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sie den im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht. Der Überprüfung ist ein Vertreter der Ärztekammer beizuziehen. Entspricht die Ordinationsstätte nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Arzt die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
(3) Kommt bei der Überprüfung zutage, daß Mißstände vorliegen, die für das Leben und die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können, ist die Sperre der Ordinationsstätte bis zur Behebung dieser Mißstände von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.
(4) Die Art und Form, wie die Ordinationsstätte bezeichnet wird, darf allgemeine Interessen des Berufsstandes der Ärzte, insbesondere das Ansehen der Ärzteschaft, nicht beeinträchtigen. Die Österreichische Ärztekammer hat unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Interessen des Berufsstandes der Ärzte, insbesondere das Ansehen der Ärzteschaft, nähere Vorschriften über die Art und Form der äußeren Bezeichnung der ärztlichen Ordinationsstätten zu erlassen.
§ 56 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 56 Ordinationsstätten
(1) Der Arzt ist verpflichtet, seine Ordinationsstätte 1. in einem solchen Zustand zu halten, dass sie den hygienischen Anforderungen entspricht, 2. den fachspezifischen Qualitätsstandards entsprechend zu betreiben und 3. durch eine entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. (2) Der Amt…
§ 27 Ärzteliste und Eintragungsverfahren
…Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Z 1, 2, 5, 7 bis 13, 15 (§§ 62 und 138) und 16 (§ 56) öffentlich, wobei in Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht…
§ 13e Visitationen
…Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Visitation mit einer 1. Überprüfung der hygienischen Anforderungen gemäß § 56 Abs. 2 oder 2. Einschau zur sanitären Aufsicht gemäß § 60 KAKuG verbunden werden soll. Die Anregungs- und Teilnahmerechte gemäß Abs. 2…
§ 117b Eigener Wirkungsbereich
…b) Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (§ 53 Abs. 4), c) hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (§ 56 Abs. 1 Z 1), sofern nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, d) Führung von ärztlichen Schildern (§ 56 Abs. 4), e) Lehr(gruppen…
§ 37 QS-VO 2024 · QS-VO 2024 · Qualitätssicherungsverordnung 2024
§ 37 Kontrollabschluss
…an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten, wenn Mängel nicht behoben worden sind. (5) Sofern ein nicht behobener Mangel hygienische Anforderungen gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 betrifft, hat das BIQG darüber hinaus die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich zu verständigen. (6) Werden im Zuge des Vor-Ort-Besuches Mängel evident, die nicht…
§ 40 Gefahr im Verzug
…gegeben ist, hat das BIQG die Österreichische Ärztekammer und unverzüglich 1. die zuständige Landesärztekammer und 2. die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, insbesondere im Hinblick auf § 56 Abs. 2 ÄrzteG 1998, sowie 3. bei einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt die zuständigen Krankenversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten, schriftlich zu verständigen. (2) Unabhängig von den Verständigungen gemäß Abs. 1 hat…
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