(1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
6a. die Schmerztherapie und Palliativmedizin;
7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
8. die Vornahme von Leichenöffnungen.
(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
Rückverweise
ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 251 Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023
…in Kraft. (2) § 242 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. (3) § 36b Abs. 1 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.…
§ 241 Schluss- und Inkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2019
…absolviert haben, sind unter der Voraussetzung der regelmäßigen Absolvierung der erforderlichen Fortbildung weiterhin berechtigt, als Notärztinnen/Notärzte oder als Leitende Notärztinnen/Notärzte tätig zu sein. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2019 bestehende Berechtigungen zur notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste bleiben unberührt. (3…
§ 13e Visitationen
…von standardisierten Kriterien entsprechend den aus- und weiterbildungsrechtlichen Vorschriften an Ort und Stelle in Einrichtungen gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2 iVm § 11b, §§ 12, 12a, 13, 38 und 235 Abs. 4 (im Folgenden Einrichtungen) zu überprüfen, sofern dies 1…
§ 35 Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken
…Erfordernissen des § 4 Abs. 3 Z 1 entsprechen, dürfen eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbstständiger Stellung und nur zu Studienzwecken ausüben. (2) Die im Abs. 1 genannten Ärzte dürfen in unselbstständiger Stellung und zu Studienzwecken tätig werden 1. in Universitätskliniken, Klinischen Instituten oder sonstigen Organisationseinheiten einschließlich…