Ein Arzt ist auch im Rahmen wohnsitzärztlicher Tätigkeiten befugt, Patienten (auch) suchtgifthaltige Arzneimittel zum individuellen Gebrauch ("ad personam") zu verschreiben. § 8 SMG und § 13 SV normieren nämlich für suchtgifthaltige Arzneimittel, dass sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft, insbesondere auch für Schmerz- sowie für Entzugs- und Substitutionsbehandlungen, verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung am oder im menschlichen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden dürfen. Nach § 17 Abs. 1 SV dürfen Arzneimittel, die Suchtgift enthalten, u.a. für eine Patientin/einen Patienten verschrieben werden. Diesen Bestimmungen ist, soweit es die Verschreibung für einen Patienten betrifft, eine Einschränkung im Hinblick auf - innerhalb der Grenzen des § 47 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ausgeübte - wohnsitzärztliche Tätigkeiten nicht zu entnehmen. Auch aus den in der SV normierten Formvorschriften betreffend Verschreibungen von suchtgifthaltigen Arzneimitteln ist zu schließen, dass auch Wohnsitzärzte iSd. § 47 ÄrzteG 1998 Suchtgiftverschreibungen ausstellen dürfen.
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