Bei ärztlichen Tätigkeiten, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt werden, handelt es sich um wohnsitzärztliche Tätigkeiten iSd. § 47 Abs. 1 ÄrzteG 1998; werden wohnsitzärztliche Tätigkeiten von einem niedergelassenen oder angestellten Arzt ausgeübt, ist dieser gemäß § 47 Abs. 2 ÄrzteG 1998 als solcher, und nicht als Wohnsitzarzt in die Ärzteliste einzutragen (vgl. VwGH 14.2.2024, Ra 2023/11/0048, mit Hinweis auf VwGH 27.4.2021, Ra 2019/11/0009; siehe auch VwGH 13.10.2015, 2013/03/0127). Als wohnsitzärztliche Tätigkeiten in diesem Sinne gelten insbesondere die in § 47 Abs. 1 ÄrzteG 1998 demonstrativ aufgezählten Tätigkeiten, darunter die Teilnahmen an organisierten Notarztdiensten. Auch die Tätigkeit als Konsiliararzt bei in Ordinationen anderer Fachärzte durchgeführten Operationen ist als wohnsitzärztliche Tätigkeit, für die keine eigene Ordinationsstätte erforderlich ist, anzusehen (vgl. OGH 16.4.2024, 10 ObS 21/24x;). Auch ärztliche Begleitungen von Rettungstransporten sowie Leistungen von Ärzten, die bei Großveranstaltungen zur Verfügung stehen, sind als Tätigkeiten iSd. § 47 Abs. 1 ÄrzteG 1998 zu qualifizieren.
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