Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofräte Mag. Feiel und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des Präsidenten der Ärztekammer für Wien, vertreten durch die GRAF ISOLA Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 2, gegen das am 8. November 2022 mündlich verkündete und mit 12. Dezember 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zlen. VGW 162/041/15331/2018-58 (betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2005), VGW 162/041/15344/2018 (betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2006), VGW-162/41/13820/2019 (betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2015) und VGW 162/041/11345/2019 (betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2018) (mitbeteiligte Partei: Dr. A N in W, vertreten durch Dr. Katharina Langer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Seilerstätte 22/6), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkten 1. bis 3. und 5. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag des Revisionswerbers auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
1 1.1. Mit zwei Bescheiden vom 25. Mai 2018, mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. März 2019 und mit Bescheid vom 25. Mai 2019 setzte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht (der nunmehrige Revisionswerber) jeweils gemäß § 1 (iVm. § 5 Abs. 3) der Umlagenordnung die Umlage zur Ärztekammer für Wien und gemäß § 2 (iVm. § 5 Abs. 3) der Umlagenordnung die Umlage zur Österreichischen Ärztekammer des Mitbeteiligten für die Jahre 2005, 2006, 2015 und 2018 in betragsmäßig bestimmter Höhe fest. Dabei wurde jeweils auch über die vorläufig entrichteten Umlagen und die Nachzahlungsverpflichtungen abgesprochen bzw. ein Säumniszuschlag verrechnet.
2 1.2. Dagegen erhob der Mitbeteiligte jeweils Beschwerde bzw. einen Vorlageantrag, in welchen er im Wesentlichen vorbrachte, er sei auf Grund seiner ärztlichen Tätigkeit in Niederösterreich in den Jahren 2001 bis 2015 auch ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Niederösterreich gewesen. Er habe daher auch eine Umlage an diese Ärztekammer entrichtet, was in den angefochtenen Bescheiden nicht berücksichtigt worden sei. Die in Niederösterreich entrichteten Umlagen müssten abgezogen werden bzw. dürfe das in Niederösterreich erzielte Einkommen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Die unselbständige ärztliche Tätigkeit sei ausschließlich in Niederösterreich erfolgt. Im Rahmen der selbständigen ärztlichen Tätigkeit habe der Mitbeteiligte mindestens zehn Prozent seiner Patienten in Niederösterreich behandelt.
3 1.3. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerden des Mitbeteiligten Folge, setzte die Umlagen jeweils in betragsmäßig bestimmter, niedrigerer Höhe fest und hob die Säumniszuschläge auf (Spruchpunkte 1. bis 3. und 5.; Spruchpunkt 4. betrifft die im Revisionsfall nicht relevanten Umlagen für das Jahr 2002). Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte sei als Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie in die Ärzteliste eingetragen. Er sei sowohl in Wien als auch in Niederösterreich ärztlich tätig und „im jeweiligen Jahr“ sowohl Mitglied der Wiener als auch der Niederösterreichischen Ärztekammer gewesen und habe in Niederösterreich auch „Kammerbeiträge“ entrichtet. Der Mitbeteiligte sei bis Ende Oktober 2015 unselbständig in einer Klinik in Klosterneuburg tätig gewesen. Nur im Jahr 1999, welches für die keinen Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Berechnung der Umlage für das Jahr 2002 herangezogen worden sei, habe der Mitbeteiligte keine Einkünfte in Niederösterreich lukriert. Darüber hinaus sei der Mitbeteiligte „überwiegend“ in Wien selbständig tätig gewesen.
5 Der Mitbeteiligte habe aus seinen beiden Tätigkeiten insgesamt etwa 6000 Patienten pro Jahr betreut, davon fünf bis sieben pro Woche in Klosterneuburg. Dort seien neben Patienten der Klinik auch Beschäftigte der Klinik und deren Angehörige seine Patienten gewesen. Bei einem Schnitt von sechs Personen und rund 50 Wochen seien dies 300 Patienten pro Jahr, was fünf Prozent seiner Patienten bedeute. Da der Mitbeteiligte auch „Hausbesuche“ durchgeführt habe, die auf Grund einer allfälligen Entfernung besser entlohnt worden seien, sei von einem Prozentsatz von sechs Prozent seiner Einnahmen auszugehen (gemeint: welche auf seine Tätigkeit in Niederösterreich entfallen). Der Mitbeteiligte habe keine getrennten Aufzeichnungen geführt.
6 Im gegenständlichen Verfahren gehe es darum, welche Einkünfte „auf Wien“ und welche „auf Niederösterreich“ entfielen. Eine Anrechnung der vom Mitbeteiligten bereits in Niederösterreich geleisteten Umlage sei nicht vorgesehen. Lediglich § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998, der einen Maximalbetrag an Kammerumlage von drei Prozent der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweiligen Jahres und der jeweiligen Länderkammer vorsehe, verhindere eine überproportionale Vorschreibung der Kammerumlage.
7 Jene Tätigkeit, bei welcher der Mitbeteiligte in Klosterneuburg dort Beschäftigte und deren Angehörige auf deren Wunsch dort behandelt habe, „entsprang der Arbeit (Tätigkeit) in Niederösterreich und ist Niederösterreich zuzurechnen“. Da eine Anrechnung der niederösterreichischen Kammerumlage nicht vorgesehen sei, sei der erzielte Gewinn aus Niederösterreich (von sechs, im Jahr 2015 von fünf Prozent) vom Gesamtgewinn abzuziehen und aus der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage in Wien auszuscheiden, ebenso wie die Tätigkeit aus unselbständiger Arbeit in der Klinik in Klosterneuburg. Die Berechnungen seien auf dieser Basis von der Revisionswerberin vorgenommen worden und unstrittig.
8 Hingegen seien „Hausbesuche“ von Patienten, welche in Niederösterreich wohnten, aber in der Ordination des Mitbeteiligten in Wien betreut würden, „Wien zuzurechnen“.
9 Soweit der Mitbeteiligte auf Verjährungsbestimmungen in der Umlagenordnung der Österreichischen Ärztekammer hinweise, sei dem zu entgegen, dass Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer nicht der Arzt, sondern die Länderkammern seien. Die „diesbezüglich titulierte Vorschreibung“ (gemeint: die Umlage zur Österreichischen Ärztekammer) sei „Teil der Kammerumlage für Wien“. Verjährung der Umlage trete nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ein (Hinweis auf VwGH 19.10.2017, Ra 2017/11/0253).
10 1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die (vorliegende) außerordentliche Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, welche das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten vorlegte. Im Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 2. Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Einkünfte aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit eines in Wien und einem anderen Bundesland kammerangehörigen Arztes nach § 1 Abs. 2 der Beitragsordnung als im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt gälten, wenn die selbständige ärztliche Tätigkeit zwar geographisch in einem anderen Bundesland als Wien erfolge, der Berufssitz des Arztes jedoch in Wien liege.
12 3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Kammerangehörigkeit und die Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds nach den im fraglichen Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. VwGH 27.4.2021, Ra 2019/11/0009, mwN). Nichts Anderes gilt für die Verpflichtung zur Leistung der Kammerumlagen. Das sind im Revisionsfall die Jahre 2005, 2006, 2015 und 2018.
13 3.2. § 91 Ärztegesetz 1998 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, in der für die Jahre 2005 und 2006 maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 179/2004 (die mit 1. Jänner 1996 in Kraft getretenen Änderungen der Abs. 6 und 10 durch die Novelle BGBl. I Nr. 156/2005 sind hier nicht relevant) lautet (auszugsweise):
(1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.
...
(3) Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen.
(4) Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung kann vorsehen, daß Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Für diesen Fall kann die Umlagenordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH der festzusetzenden Kammerumlage nicht übersteigen darf und bei dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen sind, vorsehen.
...“
14 Diese Bestimmung wurde, soweit es für die Jahre 2015 und 2018 von Interesse ist, lediglich durch die 14. Ärztegesetz Novelle, BGBl. I Nr. 61/2010, geändert. In Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. entfiel der Ausdruck „ , die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben,“. Abs. 3 leg. cit. wurde an Regelungen für Gruppenpraxen angepasst und erhielt folgende Fassung:
„(3) Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die
1. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
2. Art der Berufsausübung
der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn unabhängig von dessen Ausschüttung berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen. Näheres ist in der Umlagenordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Kammerumlage durch Kammerangehörige kann die Umlagenordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.“
15 3.3. Die Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für die Jahre 2005 und 2006 lautet (auszugsweise):
„UMLAGE ZUR ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN
§ 1 Kammerumlage
(1) Die Kammerumlage beträgt, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 2,1 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Die Bemessungsgrundlage ist das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. ...
...
UMLAGE ZUR ÖSTERREICHISCHEN ÄRZTEKAMMER
§ 2 Kammerumlage
Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer beträgt zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 1.
...
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
...
§ 5 Verfahren zur Berechnung und Einhebung der endgültigen Kammerumlagen
...
(3) Wird der Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen, erfolgt die Festsetzung und Vorschreibung der Kammerumlagen nach Vornahme einer Schätzung der aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einkünfte des Kammermitglieds. Sind die gemäß § 91 Abs. 3 bis 6 ÄrzteG für die Errechnung der Kammerumlagen bedeutsamen Umstände nicht ermittelbar oder nicht ausreichend, ist der Referenzwert der jeweiligen Arztgruppe heranzuziehen. Für zu schätzende Kammerumlagen wird ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 v. H. der aushaftenden Kammerumlagen verrechnet.
...“
16 Die Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015 lautet (auszugsweise):
„UMLAGE ZUR ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN
§ 1 Kammerumlage
(1) Die Kammerumlage beträgt, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 1,7 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,- p.a.
(2) Die Bemessungsgrundlage ist das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. ...
...
UMLAGE ZUR ÖSTERREICHISCHEN ÄRZTEKAMMER
§ 2 Kammerumlage
(1) Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer beträgt, soweit in dieser Umlagenordnung nicht anders festgelegt, zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 1, mindestens jedoch EUR 40,- und höchstens EUR 12.000,- p.a.
...
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
...
§ 5 Verfahren zur Berechnung und Einhebung der endgültigen Kammerumlagen
...
(3) Wird der Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen, erfolgt die Vorschreibung der Kammerumlagen nach Vornahme einer Schätzung der aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einkünfte des Kammermitglieds; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Für zu schätzende Kammerumlagen wird ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 v. H. der aushaftenden Kammerumlagen verrechnet.
...“
17 Die Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2018 entspricht in den hier maßgeblichen Bestimmungen der Umlagenordnung für das Jahr 2015, wobei (in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 12. Juni 2018) in § 1 Abs. 2 erster Satz auf das gesamte „in Österreich“ zu versteuernde Jahreseinkommen abgestellt wird.
18 4. Die Revision ist begründet:
19 4.1. Im Revisionsfall ist unstrittig, dass der Mitbeteiligte in den maßgeblichen Jahren 2005, 2006, 2015 und 2018 sowohl Mitglied der Ärztekammer für Wien als auch jener für Niederösterreich war.
20 Das Verwaltungsgericht hat von den Einkünften des Mitbeteiligten aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit jene in die Bemessungsgrundlage für die Umlage zur Ärztekammer für Wien und für die Umlage zur Österreichischen Ärztekammer einbezogen, welche auf Grund von „Hausbesuchen“ in Niederösterreich von Patienten, die der Mitbeteiligte auch in seiner Ordinationsstätte in Wien behandelt hatte, erzielt wurden. Aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden hat das Verwaltungsgericht hingegen Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit an Beschäftigten der Klinik in Klosterneuburg und deren Angehörigen, welche der Mitbeteiligte so das Verwaltungsgericht „auf deren Wunsch vor Ort“ behandelt habe, wobei das Verwaltungsgericht erkennbar davon ausging, dass die ärztliche Behandlung dieser Patientengruppe durch den Mitbeteiligten nicht im Rahmen seiner Anstellung an der Klinik in Klosterneuburg erfolgte. Nur die Einbeziehung der zuletzt genannten Einkünfte in die Bemessungsgrundlage ist im Revisionsfall strittig.
21 4.2. Gemäß § 65 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ist zur Vertretung des Ärztestandes für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer eingerichtet. Gemäß § 91 Abs. 1 ÄrzteG 1998 heben die Ärztekammern zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein. Gemäß § 69 Abs. 1 ÄrzteG 1998 sind alle Kammerangehörigen verpflichtet, die in der Umlagenordnung festgesetzten Umlagen zu leisten.
22 Die Umlagen sind gemäß § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt drei Prozent der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit. Gemäß § 91 Abs. 4 ÄrzteG 1998 hat die Umlagenordnung nähere Bestimmungen vorzusehen.
23 Auf dieser gesetzlichen Grundlage bestimmen die hier einschlägigen Umlagenordnungen jeweils in § 1 Abs. 2 als Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, „soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde“. Die Umlage zur Ärztekammer für Wien und die Umlage zur Österreichischen Ärztekammer betragen gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 der Umlagenordnungen jeweils einen Hundertsatz dieser (derselben) Bemessungsgrundlage.
24 4.3. Welches Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit iSd. § 1 Abs. 2 der Umlagenordnungen als „im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt“ gilt, ergibt sich aus einer systematischen Betrachtung unter Einbeziehung der Regelungen über die Mitgliedschaft in einer (Landes )Ärztekammer.
25 Gemäß § 68 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 gehört einer Ärztekammer als ordentliches Kammermitglied jeder in die Ärzteliste eingetragene Arzt an, der seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt. Gemäß § 68 Abs. 4 ÄrzteG 1998 erlischt die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, wenn der Arzt seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat. Unter dem „Bereich einer Ärztekammer“ im Sinn dieser Bestimmungen ist, wie sich aus § 65 Abs. 1 ÄrzteG 1998 über die Einrichtung der Ärztekammern ergibt, der räumliche Bereich eines Bundeslandes zu verstehen.
26 Mangels irgendeines gegenteiligen Hinweises im ÄrzteG 1998 und in den Umlagenordnungen ist davon auszugehen, dass der Wortfolge „im Bereich des Bundeslandes Wien“ im umlagerechtlichen Kontext dasselbe Verständnis zu Grunde liegt wie dem auf das jeweilige Bundesland abstellenden Ausdruck „im Bereich der Ärztekammer“ im berufsrechtlichen Kontext der Kammermitgliedschaft, zumal die Verpflichtung zur Leistung der Kammerumlage aus der Kammerangehörigkeit folgt.
27 Maßgeblicher örtlicher Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit eines Arztes zum „Bereich einer Ärztekammer“ ist, wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 27. April 2021, Ra 2019/11/0009, näher ausgeführt hat, beim niedergelassenen Arzt der Berufssitz (§ 45 ÄrzteG 1998), beim angestellten Arzt der Dienstort (§ 46 ÄrzteG 1998) und beim Wohnsitzarzt der Wohnsitz (§ 47 ÄrzteG 1998).
28 Berufssitz ist gemäß § 45 Abs. 2 ÄrzteG 1998 der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt. Gemäß § 45 Abs. 3 erster Satz ÄrzteG 1998 darf jeder zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigte Arzt zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben.
29 Auf den Ort der faktischen Berufsausübung kommt es für die Kammerangehörigkeit hingegen nicht an. Ein niedergelassener Arzt, der im Bereich einer Ärztekammer seinen Berufssitz hat, kann daher etwa im Zuge einer sog. Visite („Hausbesuche“) auch in einem anderen Bundesland tätig werden, ohne dass er dadurch eine weitere Kammermitgliedschaft erwirbt (vgl. Wallner in Neumayr/Resch/Wallner [Hrsg], Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht 2 , 2022, §§ 68, 69 ÄrzteG 1998, Rn. 1).
30 Folglich kommt es auch für die Frage, welches Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit iSd. § 1 Abs. 2 der Umlagenordnungen „im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde“, nicht auf den Ort, an dem die ärztliche Beratung oder Behandlung erfolgt, an. Vielmehr bildet in jenen Fällen, in denen ein Berufssitz in Wien die Angehörigkeit zur Ärztekammer für Wien begründet, jedes Einkommen, welches der Arzt im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit an oder von diesem Berufssitz aus erzielt, die Bemessungsgrundlage iSd. § 1 Abs. 2 der Umlagenordnungen.
31 Im Ergebnis wird damit das gesamte Einkommen, das ein Angehöriger der Ärztekammer für Wien auf Grund seiner die Mitgliedschaft in diesem Selbstverwaltungskörper begründenden ärztlichen Tätigkeit erzielt, für die Finanzierung des Selbstverwaltungskörpers herangezogen.
32 Klarstellend ist anzumerken, dass es für die Bildung der Bemessungsgrundlage irrelevant ist, ob die ärztliche Tätigkeit, aus welcher das fragliche Einkommen erzielt wird, unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten zulässiger Weise außerhalb der Ordinationsstätte (allenfalls auch in einem anderen Bundesland) ausgeübt wurde.
33 4.4. Der Mitbeteiligte hat in seiner Revisionsbeantwortung die Verfassungskonformität des § 91 ÄrzteG 1998 bzw. die Gesetzmäßigkeit der hier anzuwendenden Umlagenordnung(en) bezweifelt, weil diese keine Regelungen über die Kammerumlagen für den Fall enthielten, dass die ärztliche Tätigkeit „im Bereich verschiedener Ärztekammern“ ausgeübt werde. Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten entbehrt dieses Bedenken aus dem Blickwinkel des vorliegenden Revisionsfalls jeder Grundlage. Da es für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei einem (nur) im Bundesland Wien niedergelassenen Arzt unter umlagerechtlichen Gesichtspunkten nicht auf den Ort der faktischen Berufsausübung, sondern auf den Berufssitz ankommt, übt dieser seine selbständige ärztliche Tätigkeit voraussetzungsgemäß nur im Bereich der Ärztekammer für Wien aus. So hat auch der Verfassungsgerichtshof zu § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien darauf hingewiesen, dass als Bemessungsgrundlage das Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit ohnedies nur heranzuziehen sei, „soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde“. Eine solche Regelung sei, so der Verfassungsgerichtshof weiter, bei einem Selbstverwaltungskörper, dessen Wirkungsbereich sich auf ein bestimmtes Bundesland beschränkt, sogar geboten (vgl. VfGH 25.6.2003, B 1876/02 = VfSlg. 16.908; dort auch zur hinreichenden Determinierung des § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998). Welches Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des Mitbeteiligten aber einer Umlage zur Ärztekammer für Niederösterreich zu Grunde gelegt wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.
34 4.5. Für den Revisionsfall bedeutet dies Folgendes:
35 Das Verwaltungsgericht hat die hier strittigen Einkünfte aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit des Mitbeteiligten deswegen aus der Bemessungsgrundlage für die Umlage zur Ärztekammer für Wien ausgeschieden, weil die diesbezügliche ärztliche Tätigkeit ausschließlich auf dem Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich erfolgte. Dabei handelt es sich aber keinesfalls um einen gesetzmäßigen Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
36 Ausgehend von dieser unzutreffenden Rechtsansicht hat es das Verwaltungsgericht auch unterlassen, sich näher mit der Form der ärztlichen Berufsausübung zu befassen, in welcher die gegenständlichen ärztlichen Tätigkeiten erfolgten (als niedergelassener, als angestellter oder als Wohnsitzarzt). Dem angefochtenen Erkenntnis liegt zunächst erkennbar die Auffassung zu Grunde, dass diese ärztlichen Tätigkeiten nicht im Rahmen des (im Oktober 2015 beendeten) Anstellungsverhältnisses des Mitbeteiligten mit der Klinik in Klosterneuburg erbracht wurden. Anderes hat der Mitbeteiligte im Verfahren auch nicht behauptet. Selbst wenn es sich dabei aber um sog. wohnsitzärztliche Tätigkeiten iSd. § 47 Abs. 1 ÄrzteG 1998 handelte, also um ärztliche Tätigkeiten, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt werden, würde der Mitbeteiligte nicht aus diesem Grund Mitglied der Ärztekammer für Niederösterreich. Werden wohnsitzärztliche Tätigkeiten von einem niedergelassenen Arzt ausgeübt, ist dieser nämlich gemäß § 47 Abs. 2 ÄrzteG 1998 als solcher, und nicht als Wohnsitzarzt in die Ärzteliste einzutragen (vgl. VwGH 27.4.2021, Ra 2019/11/0009; Wallner , Zulässiger Aktionsradius des Wohnsitzarztes, RdM 2012, 214, 216).
37 Das Verwaltungsgericht wird im fortzusetzenden Verfahren daher auch Feststellungen darüber zu treffen haben, ob der Mitbeteiligte neben seiner Ordinationsstätte in Wien noch über einen weiteren Berufssitz im Bundesland Niederösterreich verfügte, von dem aus er die gegenständlich relevanten ärztlichen Tätigkeiten allenfalls hätte ausüben können, oder ob er diese allenfalls doch im Rahmen des Anstellungsverhältnisses zur Klinik in Klosterneuburg erbracht hat.
38 4.6. Wenn in der Revisionsbeantwortung des Mitbeteiligten schließlich das Fehlen von Verjährungsbestimmungen im ÄrzteG 1998 und in den hier maßgeblichen Umlagenordnungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung von Kammerumlagen geltend gemacht wird, genügt ein Hinweis auf die (vom Verwaltungsgericht zitierte) ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/11/0253, mwN, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird), von der abzugehen der Revisionsfall keinen Grund gibt.
39 5. Das angefochtene Erkenntnis war somit in seinen Spruchpunkten 1. bis 3. und 5. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
40 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf § 47 Abs. 4 VwGG iVm. Art. 133 Abs. 6 Z 2 VwGG.
Wien, am 14. Februar 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise