Ra 2024/09/0071 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG hat hinsichtlich des Tatbestands der "Generalunternehmerhaftung" nach § 28 Abs. 6 Z 2 AuslBG in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat als wesentliches Tatbestandselement neben einem Verstoß des Auftraggebers gegen die in § 26 Abs. 6 AuslBG vorgesehenen Kontroll- und Meldepflichten, auch die unrechtmäßige Beschäftigung von Ausländern durch das beauftragte Unternehmen zu beinhalten. Nur so wird der Beschuldigte (der Auftraggeber) in die Lage versetzt sich auch gegen die eine Voraussetzung seiner Strafbarkeit bildende unrechtmäßige Beschäftigung von Ausländern durch seinen Auftragnehmer zu verteidigen (VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065 bis 0066). Demzufolge sind - in einer Konstellation wie der vorliegenden - auch § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 AuslBG konkret im Spruch des Straferkenntnisses als verletzte Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen (VwGH 19.5.2024, Ro 2014/09/0026; VwGH 9.12.2010, 2010/09/0184).