In der Entscheidung VwGH 1.10.2018, Ra 2017/11/0251, ging es um die Frage der Einhaltung der Verpflichtung des damaligen § 7b Abs. 5 AVRAG ("Bereithaltung der Unterlagen über die Anmeldung [Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04]" für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer). Der VwGH stellte unter Verweis auf die Bindungswirkung aufgrund der ausdrücklichen Anknüpfung des § 7b Abs. 5 AVRAG an die Verordnung (EG) Nr. 883/04 klar, dass der angesprochenen Verpflichtung auch dann entsprochen wird, wenn das bereitgehaltene A1-Dokument den betreffenden Arbeitnehmer als "selbständig erwerbstätige Person" bezeichnet.
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