Die A1-Bescheinigung entfaltet keine Bindungswirkung für die Frage, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen in Österreich als in einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 2 Abs. 2 AuslBG erbracht zu beurteilen ist, knüpft die Einordnung doch nicht an die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften an. Die Regelungen des AuslBG betreffen keinen Zweig der sozialen Sicherheit iSd Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Bei der Ausstellung der A1-Bescheinigung wird iSd Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 keine Beurteilung der Tätigkeit dahingehend vorgenommen, ob die im weiteren Mitgliedstaat vorgenommene Tätigkeit als selbständig oder unselbständig einzustufen ist, sondern es wird damit lediglich bestätigt, dass die Person im Bereich der sozialen Sicherheit weiterhin den Rechtsvorschriften des ausstellenden Mitgliedstaates unterliegt, sofern diese der selbständigen Erwerbstätigkeit ähnlich ist.
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