Nach Art. 12 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - somit hinsichtlich selbstständig Erwerbstätigen - ausgestellte A1-Bescheinigungen vermögen keine Bindungswirkung für die Frage zu entfalten, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen in Österreich als in einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 2 Abs. 2 AuslBG erbracht zu beurteilen ist (VwGH 24.11.2025, Ra 2024/09/0065).
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