Ra 2024/09/0064 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Kostenantrag des Disziplinaranwalt(stellvertreters) war abzuweisen, weil nach § 47 Abs. 4 VwGG in einem - gemäß § 141 ÄrzteG 1998 vorliegenden - Fall des Art. 133 Abs. 8 B-VG der Revisionswerber und der Rechtsträger iSd. § 47 Abs. 5 VwGG keinen Anspruch auf Aufwandersatz haben.