Ra 2024/09/0059 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für ausländische Arbeitskräfte, die an irgendeiner Stelle einer Überlassungskette zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung grenzüberschreitend überlassen wurden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn die in § 18 Abs. 12 AuslBG genannten Kriterien erfüllt sind, wobei einer vom AMS ausgestellten EU-Überlassungsbestätigung - im Gegensatz zur konstitutiven Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG - eine rein deklarative Wirkung zukommt (VfSlg. 20.506/2021).