JudikaturVwGH

Ra 2024/09/0059 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2024

Für ausländische Arbeitskräfte, die an irgendeiner Stelle einer Überlassungskette zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung grenzüberschreitend überlassen wurden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn die in § 18 Abs. 12 AuslBG genannten Kriterien erfüllt sind, wobei einer vom AMS ausgestellten EU-Überlassungsbestätigung - im Gegensatz zur konstitutiven Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG - eine rein deklarative Wirkung zukommt (VfSlg. 20.506/2021).

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