Rückverweise
Der Begriff der geringwertigen Wirtschaftsgüter stammt aus § 13 EStG 1988. Gemäß dieser Bestimmung können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut € 800,-- (im revisionsgegenständlichen Zeitraum; aktuell € 1.000,--) nicht übersteigen. Es handelt sich um eine Sondervorschrift zu § 7 EStG 1988 betreffend die "Absetzung für Abnutzung", die verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu erfolgen hat. Von dieser Aufteilung auf mehrere Jahre wird bei Bagatellbeträgen aus Gründen der Vereinfachung abgesehen.