§ 13 Geringwertige Wirtschaftsgüter
§ 13 Geringwertige Wirtschaftsgüter — EStG 1988
§ 13 Geringwertige Wirtschaftsgüter — EStG 1988
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Gewinnermittlungsarten im Detail
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40241821
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 1 000 Euro nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind.
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