Ra 2024/07/0197 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der Beurteilung als "wesentliche Änderung" einer Behandlungsanlage im Sinn des § 37 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 ist zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen. Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann. Die pauschale Feststellung alleine, es komme zu einer erhöhten Verkehrsbelastung und damit zu einer erhöhten Lärm- und Staubbelastung, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Sinn nicht als ausreichend erachtet, um eine Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 zu begründen. Nicht jede Beeinträchtigung durch eine erhöhte Verkehrsbelastung führt zu erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinn des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 (VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137). Auch eine gewisse Steigerung von Emissionen (insbesondere Lärm-, Staub-, Luftschadstoffe) ist grundsätzlich als Folge jeder Steigerung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen bzw. innerhalb der Behandlungsanlage selbst zu erwarten, aber im Sinn der dargestellten Jud. ohne nähere Konkretisierung zur Darlegung einer wesentlichen Änderung nicht ausreichend. Die Intensität bzw. Wahrscheinlichkeit dieser Beeinträchtigungen muss näher dargestellt bzw. quantifiziert werden, um eine Beurteilung zu ermöglichen, ob die Auswirkungen im dargestellten Sinn nicht bloß nachteilig sind, sondern die Schwelle der Erheblichkeit nach § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 erreichen. Ebenso ist im Allgemeinen auch eine Zunahme des Verkehrs potentiell mit Störungen anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Auch das allein reicht zur Begründung erheblich nachteiliger Auswirkungen im Sinn des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 aber im Sinn der genannten Rsp. nicht aus.