JudikaturVwGH

Ra 2020/05/0137 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2021

Beim Betreiben einer geänderten Anlage ohne die erforderliche Genehmigung handelt es sich um ein fortgesetztes Begehungsdelikt. Hierbei wird das Tatbild der Übertretung nur erfüllt, wenn und solange (fortgesetzte) Begehungshandlungen erfolgen. Unterbleiben weitere Begehungsakte, so beginnt die Verjährungsfrist des § 31 VStG mit dem Ende des letzten Begehungsaktes zu laufen (vgl. VwGH 12.9.2013, 2011/04/0002, zu § 45 Z 1 UVPG 2000).

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