Ra 2020/05/0137 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 37 Abs. 1 AWG 2002 normiert u.a. für die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen eine Genehmigungspflicht. Wann eine wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 vorliegt, wird in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 definiert. Demnach ist eine wesentliche Änderung eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann. Darüber hinaus werden in dieser Bestimmung näher genannte Änderungen bestimmter Anlagen, so auch von IPPC-Behandlungsanlagen, angeführt, die auch als wesentliche Änderung gelten. Nach der in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 enthaltenen Begriffsdefinition gilt etwa die Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002. Daraus ergibt sich, dass Änderungen von Anlagen, die nicht einem der explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten Fälle unterfallen, als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen sind, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind. Die Ansicht, wonach erhebliche nachteilige Auswirkungen per se nicht anzunehmen seien, wenn die im UVPG 2000 normierte Kapazitätssteigerung von mehr als 50%, ab welcher eine Einzelfallbeurteilung stattzufinden habe, nicht erreicht werde, findet - abgesehen davon, dass sich dieses Prozentausmaß nicht auf die in Anhang 5 des AWG 2002 genannten Schwellenwerte bezieht - im Wortlaut des § 2 Abs. 8 AWG 2002 keine Deckung.