Ra 2024/07/0169 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Rahmen ihres jeweiligen Verantwortungsbereiches ist eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des bestellten abfallrechtlichen Geschäftsführers nach § 26 Abs. 1 AWG 2002 bzw. der bestellten verantwortlichen Person nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 zu bejahen; somit bei Verbringung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, des abfallrechtlichen Geschäftsführers und bei Verbringung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement der verantwortlichen Person. Sie sind daher im Sinn des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 auch verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, dass keine Verbringung ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV erfolgt.