Nach § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 haben die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002. Der VwGH hat in Übertragung der Rechtsprechung zum AWG 1990 bereits ausgesprochen, dass im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren der Standortgemeinde gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 nur die Stellung als sogenannte "Formal-(Legal-)partei" zukommt; sei es zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sei es zur Wahrung der im Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegenen Rechte. Diese Bestimmung vermittelt der Standortgemeinde - abgesehen von prozessualen Rechten - kein subjektiv-öffentliches Recht (VwGH 24.5.2012, 2012/07/0084). Weiters ergibt sich aus § 87c Abs. 1 AWG 2002, dass die Gemeinden in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, berechtigt sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG an das zuständige VwG zu erheben (VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/0009). Eine Befugnis zur Erhebung einer Revision an den VwGH (Art. 133 Abs. 8 B-VG) unabhängig vom Vorliegen subjektiv-öffentlicher Rechte räumt das AWG 2002 hingegen den Standortgemeinden nicht ein. Im Verfahren vor dem VwGH kann eine Gemeinde daher, soweit sie sich (ausschließlich) auf ihre Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 stützt, Revision grundsätzlich nur mit der Behauptung erheben, ihre prozessualen Rechte seien verletzt worden (VwGH 24.5.2012, 2012/07/0084).
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