Es besteht zwar die Möglichkeit, in einem materienrechtlichen Verfahren - wie im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren - den Einwand der sich aus einer UVP-Pflicht ergebenden Unzuständigkeit der Behörde zu erheben und dadurch im Genehmigungsverfahren die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/06/0126 bis 0168). Ein Vorbringen zur angeblich missachteten UVP-Pflicht berührt jedoch nicht die Zuständigkeit des VwG: Für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Erteilung einer Genehmigung nach dem AWG 2002 durch eine im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätige Abfallwirtschaftsbehörde sind gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG die VwG der Länder sachlich zuständig. Die vom VwG zu behandelnde Beschwerde wird nicht schon durch ein Vorbringen, das Projekt sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, im Sinne des § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 zu einer Beschwerde in "Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz", also nach dem UVP-G 2000, für welche das BVwG zuständig wäre. Das Vorliegen der UVP-Pflicht ist in dieser Konstellation vielmehr lediglich eine Vorfrage für die Zuständigkeit der belangten Behörde (VwGH 10.6.1999, 96/07/0209 und 0017).
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