Bei der Ermittlung der Höhe eines Bauwerks über dem Nachbargrundstück gemäß § 6 Abs. 3 lit. a BauG. ist, wie der Vorarlberger Landesgesetzgeber in den Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 54/2015 ausdrücklich festhält (vgl. Beilage 54/2015 30. LT, Teil B, S 5), vom Niveau des Nachbargrundstücks an der Grenze auszugehen.
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