JudikaturVwGH

Fr 2024/05/0007 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
29. April 2025

Die Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages setzt die Säumnis des VwG voraus, dessen Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieses VwG, über den bei ihm eingebrachten Antrag mit Erkenntnis oder Beschluss zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis des VwG, so ist der Fristsetzungsantrag zurückzuweisen (vgl. zur gleichgelagerten Systematik der Säumnisbeschwerde VwGH 31.1.2024, Ko 2023/03/0004). Ist der Fristsetzungsantrag mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist im Zeitpunkt der Vorlage von vornherein unzulässig, ist er gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. VwGH 27.8.2015, Fr 2015/11/0008; 4.10.2016, Fr 2016/11/0014). Dass das VwG den Fristsetzungsantrag nicht schon selbst gemäß § 30a Abs. 8 iVm Abs. 1 VwGG zurückgewiesen hat, steht einer Zurückweisung durch den VwGH, der gemäß § 32 VwGG seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen hat, nicht entgegen (vgl. wiederum VwGH 27.8.2015, Fr 2015/11/0008).