Fr 2015/11/0008 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es kann im Zusammenhang mit § 29 Abs. 1 FSG 1997 dahingestellt bleiben, ob eine etwaige Anpassung des FSG 1997 aufgrund eines Versehens unterblieben ist. Es gibt auch keinen Grund für eine allfällige verfassungskonforme Auslegung des § 29 Abs. 1 FSG 1997, weil das hier zugrundegelegte Auslegungsergebnis, dass es mangels Novellierung des FSG 1997 zu keiner Anwendbarkeit der verkürzten Entscheidungsfrist auf die Verwaltungsgerichte gekommen ist und damit an einer solchen iSd. § 38 Abs. 1 VwGG mangelt, mit der Bundesverfassung (vgl. Art. 133 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 7 B-VG) ganz offensichtlich nicht in Konflikt gerät. Dass die Wortfolge "über
... Berufungen ... einen Bescheid zu erlassen" in § 29 Abs. 1 FSG
1997 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ihren Anwendungsbereich verloren hat, zwingt nicht zu einer korrigierenden Auslegung.