Fr 2015/11/0008 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wurde ein Fristsetzungsantrag vor Ablauf der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes eingebracht, erweist er sich als unzulässig (Hinweis B vom 12. März 2015, Fr 2015/02/0001). Dass das Verwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag nicht schon selbst gemäß § 30a Abs. 8 iVm. Abs. 1 VwGG zurückgewiesen hat, steht einer Zurückweisung durch den Verwaltungsgerichtshof, der gemäß § 32 VwGG seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen hat, nicht entgegen.