JudikaturVwGH

Ro 2024/04/0013 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2024

§ 137b Abs. 1 GewO 1994 bestimmt, dass alle jene Personen des Leitungsorgans die dort genannten Anforderungen zu erfüllen haben, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind. § 137b Abs. 1 GewO 1994 verlangt somit nicht, dass in jedem Fall alle dem Leitungsorgan angehörigen Personen - d.h. alle organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person - die in dieser Bestimmung geforderte fachliche Eignung erfüllen müssen. Es steht dem kollegialen Leitungsorgan im Hinblick auf die beruflichen Anforderungen gemäß § 137b Abs. 1 GewO 1994 nämlich grundsätzlich frei, die Verantwortung für die Versicherungsvermittlung im Rahmen einer internen Geschäftsverteilung bzw. Ressortaufteilung einem oder mehreren Organwalter(n) zuzuweisen. Trifft das kollegiale Leitungsorgan keine derartige Ressortaufteilung sind jedoch alle Organwalter des kollegialen Leitungsorgans als für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortliche Personen im Sinne des § 137b Abs. 1 GewO 1994 anzusehen.

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