JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0071 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 2024

Die Verpflichtungen gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G beziehen sich nicht nur auf Aufforderungen der Regulierungsbehörde, sondern auch auf solche jeder Person mit rechtlichem Interesse; sie bleiben auch nicht auf den Gegenstand eines Verfahrens nach § 36 Abs. 1 leg. cit. beschränkt (zur Vorgängerbestimmung des § 36 Abs. 4 ORF-G vgl. bereits VwGH 23.5.2007, 2006/04/0204). Vor diesem Hintergrund fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, diese Verpflichtungen des Österreichischen Rundfunks könnten seine Mitwirkungspflichten als Partei eines Verfahrens nach § 36 Abs. 1 ORF-G, in dem gemäß Art. I Abs. 2 EGVG das AVG anzuwenden ist, beschränken oder gar von ihrer Geltung dispensieren. Sind daher Aufzeichnungen von Sendungen auch noch nach Ablauf der in § 36 Abs. 4 ORF-G genannten Frist vorhanden, sind sie im Falle der Aufforderung der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen.