Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der aus einem Waffenpass und einer Waffenbesitzkarte Berechtigte besitzen darf, wird mit § 23 WaffG begrenzt. Diese Beschränkung gilt für den Berechtigungsumfang zum Besitz, wie er sich aus der Zusammenrechnung des Berechtigungsumfangs aus Waffenbesitzkarte und Waffenpass ergibt (vgl. etwa VwGH 3.2.2023, Ra 2021/03/0316, mwN). In den Erläuterungen zur Stammfassung des § 23 WaffG wird ausgeführt, dass die Behörde - je nach Lage des Einzelfalls - festlege, wie viele genehmigungspflichtige Schusswaffen ein Mensch besitzen und führen dürfe; die Bestimmung gebe demnach nur eine grundsätzliche Höchstzahl vor, wobei hinzugefügt wird, sowohl die Erwägung, dass ein "Mehr" an Waffen auch ein "Mehr" an Gefahrenpotential mit sich bringe, als auch die Tatsache, dass es in der Regel kein Bedürfnis am Besitz einer größeren Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen gebe, würden die Notwendigkeit einer Beschränkung auf eine relativ geringe Zahl begründen (ErlRV 457 BlgNR 20. GP, 49).
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