§ 23 WaffG 1996 begrenzt die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der aus einem Waffenpass und einer Waffenbesitzkarte Berechtigte besitzen darf. Diese Beschränkung gilt für den Berechtigungsumfang zum Besitz, wie er sich aus der Zusammenrechnung des Berechtigungsumfangs aus Waffenbesitzkarte und Waffenpass ergibt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0026; 20.3.2018, Ra 2018/03/0004). Daran hat sich durch die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018, durch welche § 23 Abs. 2 WaffG 1996 - insb. durch Einfügung eines neuen zweiten Satzes - neu gefasst wurde, nichts geändert. Diese Begrenzung ist unabhängig davon, in welcher Reihenfolge diese Bewilligungen erworben werden und nach welcher Ziffer des § 22 Abs. 2 WaffG 1996 ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B behauptet wird. Ein Antragsteller, der bereits über die Berechtigung zum Besitz von zwölf Schusswaffen der Kategorie B verfügt, und damit die zahlenmäßigen Grenzen des § 23 Abs. 2 erster Satz WaffG 1996, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG 1996 sowie des § 23 Abs. 2b WaffG 1996 überschreitet, muss daher für die Bewilligung einer größeren Anzahl gemäß § 23 Abs. 2 dritter Satz WaffG 1996 eine Rechtfertigung glaubhaft machen (vgl. VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0004, Rn 17).
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