Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed, Mag. Samm, Dr. Faber und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M K in B, vertreten durch Dr. Felix Karl Vogl, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Bahnhofstraße 34/12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 5. Juli 2021, Zl. LVwG 449 7/2021 R7, betreffend Erweiterung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 20. Jänner 2021 wies die belangte Behörde gemäß § 23 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) den Antrag des Revisionswerbers auf Erweiterung seines Waffenpasses auf zwei Schusswaffen der Kategorie B ab.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, der Revisionswerber sei Angehöriger der Justizwache. Mit 2. Oktober 2020 sei ihm ein Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B ausgestellt worden. Nach einem Auszug aus dem Zentralen Waffenregister seien dem Revisionswerber zwei Schusswaffen der Kategorie C sowie zwölf Schusswaffen der Kategorie B zuzuordnen. Auf Grund einer Waffenbesitzkarte sei er rechtmäßig im Besitz von elf Schusswaffen der Kategorie B.
4 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, durch § 23 WaffG würde die Gesamtzahl der Waffen, die jemand besitzen dürfe, begrenzt, wobei der Berechtigungsumfang von Waffenbesitzkarte und Waffenpass zusammenzurechnen sei. Da der Revisionswerber bereits aufgrund der ihm ausgestellten Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses zum Besitz von zwölf Schusswaffen der Kategorie B berechtigt sei, komme die Erweiterung des bestehenden Waffenpasses auf zwei Stück nur beim Vorliegen eines Bedarfs zum Führen einer zweiten Schusswaffe der Kategorie B in Frage. Einen solchen Bedarf habe der Revisionswerber aber nicht nachgewiesen: Das Argument, die eine Schusswaffe könnte versagen und der Zugriff auf eine zweite Waffe sei schneller als das Wechseln des Magazins, sei ebenso überzogen und lebensfremd wie der Hinweis auf eine „allgemeine Bedrohung“. Warum die Notwendigkeit des verdeckten Führens einer Waffe die Berechtigung für eine zweite erfordere, sei nicht ersichtlich; abgesehen davon sei es schwieriger, zwei Waffen verdeckt zu führen als eine. Dem geltend gemachten Bedarf als Justizwachebeamter würde bereits durch die Regelung des § 22 Abs. 2 Z 4 WaffG ex lege ausreichend Rechnung getragen. Bei einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren mit den geltend gemachten privaten Interessen des Revisionswerbers wiege das öffentliche Interesse schwerer (was näher begründet wurde).
5 Mit Beschluss vom 27. September 2021, E 2912/2021 5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6 Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren durchgeführt, in welchem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete, zu welcher der Revisionswerber eine Äußerung übermittelte.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zusammengefasst Folgendes geltend gemacht:
11 Zum einen fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, ob § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG ein subjektives Recht der genannten Personengruppen darauf begründe, unabhängig von einer bereits ausgestellten Waffenbesitzkarte einen Waffenpass für zwei Schusswaffen der Kategorie B ausgestellt zu bekommen, oder ob in einem solchen Fall bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen im Waffenpass auf einen konkreten Bedarf zum Führen dieser Schusswaffen abzustellen sei.
12 Zum anderen sei das Verwaltungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (genannt werden VwGH 28.3.2006, 2005/03/0241; 29.1.2014, 2013/03/0148; 8.1.2016, Ra 2015/03/0077) abgewichen, wonach demjenigen, der einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachgewiesen habe, ein subjektiv öffentliches Recht auf Festsetzung der Zahl solcher Schusswaffen im Waffenpass mit zwei zukomme.
13 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B VG nicht dargelegt:
14 § 23 WaffG begrenzt die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der aus einem Waffenpass und einer Waffenbesitzkarte Berechtigte besitzen darf. Diese Beschränkung gilt für den Berechtigungsumfang zum Besitz, wie er sich aus der Zusammenrechnung des Berechtigungsumfangs aus Waffenbesitzkarte und Waffenpass ergibt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0026; 20.3.2018, Ra 2018/03/0004). Daran hat sich durch die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018, durch welche § 23 Abs. 2 WaffG insb. durch Einfügung eines neuen zweiten Satzes neu gefasst wurde, nichts geändert. Diese Begrenzung ist unabhängig davon, in welcher Reihenfolge diese Bewilligungen erworben werden und nach welcher Ziffer des § 22 Abs. 2 WaffG ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B behauptet wird.
15 Ein Antragsteller, der wie der Revisionswerber bereits über die Berechtigung zum Besitz von zwölf Schusswaffen der Kategorie B verfügt, und damit die zahlenmäßigen Grenzen des § 23 Abs. 2 erster Satz WaffG, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG sowie des § 23 Abs. 2b WaffG überschreitet, muss daher für die Bewilligung einer größeren Anzahl gemäß § 23 Abs. 2 dritter Satz WaffG eine Rechtfertigung glaubhaft machen (vgl. VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0004, Rn 17).
16 Auch wenn man, wie offenbar das Verwaltungsgericht und die Revision, im Sinne eines argumentum a minori ad maius davon ausginge, dass nicht nur eine Rechtfertigung iSd § 21 Abs. 1 WaffG, sondern auch ein Bedarf iSd § 21 Abs. 2 WaffG die Bewilligung einer größeren Anzahl nach § 23 Abs. 2 dritter Satz WaffG erlaube, führt dies nicht zur Zulässigkeit der Revision. Dass die Verneinung eines solchen Bedarfs durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall mit den sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergebenen Leitlinien in Einklang steht, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nämlich gar nicht in Frage gestellt.
17 Mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, die ein subjektiv öffentliches Recht eines Waffenpasswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B bejahe, wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt, weil die dafür allein genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs nicht die Ausstellung eines Waffenpasses, sondern die Erweiterung einer Waffenbesitzkarte zum Gegenstand hatten, weswegen das behauptete Abweichen von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht vorliegt.
18 Die Revision war daher in dem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
19 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. Februar 2023
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