Ra 2024/03/0051 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Allfällige Vorgaben eines Dienstgebers, insbesondere auch die Notwendigkeit des Besitzes eines Waffenpasses als Anstellungserfordernis, können für sich allein keinen waffenrechtlichen Bedarf begründen, läge es ansonsten doch in der Disposition einzelner Dienstgeber, die Ausstellung von Waffenpässen - unabhängig vom jeweiligen Vorliegen eines für die Ausstellung eines Waffenpasses notwendigen Bedarfs - zu erwirken (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0063). Vielmehr obliegt es ihm auf der Grundlage seiner Fürsorgepflicht, dem Revisionswerber den erforderlichen Schutz vor Straftaten (gefährlichen Angriffen) zukommen zu lassen, dass er im Wege der Organisation der Arbeit vorsorgt, dass eine befürchtete Gefahr möglichst hintangehalten wird (vgl. VwGH 21.1.2019, Ro 2018/03/0056; vgl. idS auch VwGH 20.6.2012, 2012/03/0037).