JudikaturVwGH

Ro 2024/03/0006 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
13. Dezember 2024

Nach § 38b Abs. 1 ORF-G kann die Regulierungsbehörde einen Betrag in der Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils unter anderem dann festsetzen und für abgeschöpft erklären, wenn sie feststellt, dass der ORF durch eine gegen die Bestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-G verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Den Gesetzesmaterialien zufolge wurde mit der Einführung des § 38b ORF-G dem Gedanken Rechnung getragen, dass der ORF aus Rechtsverletzungen keinen wirtschaftlichen Vorteil lukrieren dürfe, wobei sich die Bestimmung inhaltlich an § 111 TKG 2003 orientiere und es sich um keine Strafe handle (ErlRV 611 BlgNR 24. GP 56). Auf die Schwere der Rechtsverletzung und ein Verschulden kommt es nicht an (zur in dieser Hinsicht vergleichbaren Bestimmung des § 38a ORF-G vgl. VfSlg. 19.916/2014).