Im Rahmen von Bewilligungen nach dem EisbG im Allgemeinen und nach § 42 Abs. 3 EisbG im Speziellen können und gegebenenfalls müssen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Auflagen erteilt werden, wenn dies der der Eisenbahnbehörde im betreffenden Verfahren übertragenen Wahrung bestimmter Interessen dient und dadurch ein ansonsten nicht genehmigungsfähiger Antrag bewilligt werden kann. In einer solchen Konstellation ist die Auflage nämlich untrennbar mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung verbunden (vgl. in diesem Sinn VwGH 25.9.2024, Ra 2023/05/0270, Rn. 22).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden