Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits die Aussage getroffen, dass Papierplakate ebenso wie Werbeeinrichtungen anderer Art typischerweise immer wieder gewechselt werden, wodurch sich immer wieder Änderungen in Motiv und Farbe ergeben (vgl. VwGH 28.2.2006, 2005/06/0221, und 27.8.2013, 2010/06/0205). Dass einer Werbeeinrichtung damit grundsätzlich wechselnde Werbesujets immanent sind, wurde somit in der Rechtsprechung bereits klargestellt. Dass der verfahrenseinleitende Antrag durch die Nichtvorlage konkreter Werbefolien nicht gemäß § 63 Abs. 2 BO vollständig gewesen wäre, trifft schon insofern nicht zu, als - nach dem vom VwG selbst angesprochenen Bauwerberwillen - Gegenstand "des Bauvorhabens" gerade nicht auch bereits das konkrete Aussehen der jeweils anzubringenden Werbefolien sein sollte. Der gegenständliche Baubewilligungsantrag war in dieser Hinsicht daher nicht unvollständig. Davon ausgehend erfolgte die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch das VwG im Revisionsfall zu Unrecht; vielmehr lag ein behandlungsfähiger Antrag vor, den das VwG einer inhaltlichen Beurteilung zu unterziehen gehabt hätte.
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