Im Zuge des Baubewilligungsverfahrens hat die Behörde auch die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Orts- bzw. Stadtbild gemäß § 85 BO zu prüfen. Die Behörde hat zur Frage, ob eine projektierte bauliche Anlage (hier: eine Werbeanlage an der Feuermauer eines Gebäudes in einer Schutzzone in der Größe von etwa 10 m x 20 m mit wechselnden Werbesujets) das Stadtbild stört oder beeinträchtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen und dieses auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 6.9.2011, 2009/05/0095, mwN). Der Sachverständige hat in seine Beurteilung jenes Gebiet einzubeziehen, das für das charakteristische Erscheinungsbild des Ortes bzw. Ortsteiles von Bedeutung ist (vgl. dazu etwa VwGH 21.7.2005, 2005/05/0119, mwN) und sodann die typischerweise von der beantragten Anlage am verfahrensgegenständlichen Standort ausgehende Wirkung auf das Ortsbild zu untersuchen.
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