Der Revisionswerber beantragte die baubehördliche Bewilligung für eine wechselnde, mit vier Scheinwerfern beleuchtete Werbefläche auf einem wetterfesten, bedruckten Spannrahmen in der Größe von 10,8 m x 19,4 m an der Feuermauer eines Gebäudes. Damit ist aus rechtlicher Sicht Teil der beantragten Baubewilligung jedenfalls auch die Aufbringung einer Werbefolie - wenn auch mit wechselnden Werbesujets - im projektierten Spannrahmen. Die gegenständliche Werbeanlage soll sich auf einem Gebäude in einer Schutzzone befinden und ist daher baubewilligungspflichtig gemäß § 60 Abs. 1 lit. e BO (vgl. dazu etwa auch VwGH 21.7.2005, 2005/05/0119, mwN)
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