Einem Eisenbahnunternehmen kommt gemäß § 44 EisbG ein Rechtsanspruch auf Anordnung der Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes u.a. dann zu, wenn die in einer behördlichen Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 3 EisbG vorgesehenen Auflagen nicht erfüllt wurden. Eine solche Anordnung ist auf die Beseitigung der Anlage gerichtet, die Einhaltung der Auflage kann - bei Inanspruchnahme der Bewilligung - im Wege der Vollstreckung nach dem VVG erzwungen werden (vgl. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0025, Rn. 17 und 18).
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