Gegenstand eines Verfahrens nach § 42 EisbG ist ein Bauvorhaben ("Errichtung [von] Anlagen"). Die Genehmigung nach § 42 Abs. 3 EisbG ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (vgl. zu § 38 EisbG aF VwGH 22.12.1971, 1525/70). Es handelt sich beim Verfahren zur Erteilung einer solchen Genehmigung daher - ähnlich einem Baubewilligungsverfahren - um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem grundsätzlich das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der im Antrag, etwa im Rahmen einer Baubeschreibung und Einreichplänen, zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. für das Bauverfahren etwa VwGH 19.12.2025, Ra 2023/05/0043, Rn. 13, mwN).
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